Besucher ab 26.02.08
 Gestern: 52
 Heute: 20
 Gesamt: 63602

C-Punkt e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „C-Punkt e.V.” und ist am 31.10.1999 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Glauchau.

§ 2 Zweck des Vereins
C-Punkt möchte Gott verherrlichen.
Er will dazu beitragen, dass aus Nichtchristen engagierte, leidenschaftliche und hingegebene Nachfolger Jesu Christi werden und bleiben (Evangelisation).

Dazu wollen seine Mitglieder Gemeinde nach dem Neuen Testament sein (Gemeinschaftspflege).

Die Grundlage dafür bilden Gnade, geistliches Wachstum, Gruppe, Gaben und Geben.
Die Arbeit des Vereins ist besonders auf Kinder, Jugendliche und Familien/Alleinerziehende ausgerichtet.

Dies soll vor allem geschehen durch:
- das Angebot von Gottesdiensten, Seminaren und Kleingruppen
- Beratung, Betreuung und Seelsorge
- kulturelle Veranstaltungen
- Freizeiten
- diakonischen Service
- Öffentlichkeitsarbeit
- Schulungen, Aus- und Weiterbildung

§ 3 Grundlage
C-Punkt gründet sich mit seiner Arbeit auf die Bibel. Er hat seine Wurzeln in den reformatorischen Bekenntnissen, dem Pietismus und den Grundwerten der Willow Creek Community Church / Chicago, die im § 5 genannt sind.

§ 4 Einordnung
C-Punkt regelt seine Angelegenheiten als freier Verein selbständig.

Zu ihm gehören Christen verschiedener Denominationen.
Der Verein weiß sich der Glaubensbasis der Deutschen Evangelischen Allianz verbunden.

Der C-Punkt e.V. arbeitet mit dem C-Punkt CVJM e.V. zusammen.

§ 5 Grundwerte
1. Wir sind überzeugt, dass vollmächtige Lehre Veränderung im Leben eines Menschen und in der Gemeinde bewirkt (Römer 12,7; 2.Timotheus 3,16-17; Jakobus 1,23-25).

2. Wir sind überzeugt, dass verlorene Menschen Gott wichtig sind und daher der Gemeinde wichtig sein sollten (Lukas 5,30-32; Lukas 15; Matthäus 18,14).

3. Wir sind überzeugt, dass die Gemeinde kulturell relevant sein sollte, ohne ihre Identität und Lehre zu verleugnen (1.Korinther 9,19-23).

4. Wir sind überzeugt, dass Christus-Nachfolger authentisch leben und stetes geistliches Wachstum anstreben sollten (Epheser 4,25-26.32; Hebräer 12,1; Philipper 1,6).

5. Wir sind überzeugt, dass die Gemeinde eine Gemeinschaft von Dienern ist, die ihre geistlichen Gaben vereint zum Dienst an der Welt einsetzt (1.Korinther 12+14; Römer 12; Epheser 4; Psalm 133,1).

6. Wir sind überzeugt, dass liebevolle Beziehungen jeden Aspekt des Gemeindelebens prägen sollen (1.Korinther 13; Nehemia 3; Lukas 10,1; Johannes 13, 34-35).

7. Wir sind überzeugt, dass die Veränderung des Lebens durch den Glauben sich am besten in Kleingruppen vollzieht (Lukas 6,12-13; Apostelgeschichte 2,44-47).

8. Wir sind überzeugt, dass exzellente Qualität Gott ehrt und Menschen inspiriert (Kolosser 3,17; Maleachi 1,6-14; Sprüche 27,17).

9. Wir sind überzeugt, dass die Gemeinde von denen geleitet werden soll, die die geistliche Gabe der Leitung haben (Nehemia 1+2; Römer 12,8; Apostelgeschichte 6,2-5).

10. Wir sind überzeugt, dass volle Hingabe an Christus und seine Sache normal für jeden Christen ist (1.Könige 11,4; Philipper 2,1-11; 2.Korinther 8,7).

§ 6 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, soziale und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Christ oder juristische Personen werden, wenn diese mit den Zwecken nach § 2 und den Grundwerten nach § 5 des Vereins einverstanden sind und die Satzung ausdrücklich anerkennen.

2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Neuaufgenommenen werden in einer Gemeindeveranstaltung eingeführt.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, an den Gemeindeveranstaltungen rege teilzunehmen und die Arbeit des Vereins nach Kräften zu fördern.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

5. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

6. Wer sich durch Wort oder Wandel in Gegensatz zu dem Zweck und/oder den Grundwerten des Vereins setzt oder wer durch sein Verhalten zeigt, dass er kein Interesse an der Arbeit des Vereins hat, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
- Zuschüsse
- Sponsoren

Die Einnahmen, Beiträge und Spenden sind ausschließlich zur Durchführung von Vereinsaufgaben zu verwenden.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Die Versammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen. Sie ernennt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

2. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nach Erhalt der Einladung beim Vorstand eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Die Einladung der Mitglieder erfolgt vier Wochen vor der Versammlung
a. durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung
b. durch Abkündigungen im Gottesdienst.

4. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm delegiertes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Falle einer Nichtbeschlussfähigkeit wird innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung eingeladen, welche dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Über die gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom jeweiligen Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

6. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beschluss von Grundsätzen, nach denen der Vorstand arbeitet
- Wahl des Vorstandes
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen natürlicher Personen
- Besprechung von Vereinsangelegenheiten und Zielsetzungen für die Arbeit des Vereins
- Auflösung des Vereins

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Protokollführer.

Alle Vorstandsmitglieder sollten die geistliche Gabe der Leiterschaft haben.
Für die Vorsitzenden ist diese Gabe unbedingte Voraussetzung.
Der Vorstand kann mehrere Beisitzer (Diakone) berufen.
Die Vorstandsmitglieder und der/die Gemeindepastor/in sind die Ältesten der Gemeinde
(Titus1, 5b).
Der/die Gemeindepastor/in ist leitende/r Diakon/in der Gemeinde.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im zweijährigen Wechsel für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied für den Rest der Wahlperiode.
Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

2. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm delegiertes Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen des Vorstandes.

3. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 und § 5 angegebenen Ziele verwirklicht werden.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Führung der Vereinsgeschäfte
4. Vertretung des Vereins in allen rechtlichen Fällen und in der Öffentlichkeit
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Anstellung von Mitarbeitern
7. Berufung der Leiterinnen und Leiter aller Gruppen, Kleingruppen (Hauskreise), Arbeitskreise und Ausschüsse des Vereins
8. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen juristischer Personen

Jedes Vorstandsmitglied gibt in der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht über seine Arbeit.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Über die gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom jeweiligen Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind möglich, wenn 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sich in einer Mitgliederversammlung dafür erklären.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) C-Punkt Glauchau“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 31.10.1999 beschlossen,
und in der Mitgliederversammlung am 24.02.2009 geändert.


Kontakt
Haftungshinweis